Die Tatbeschreibung nach § 83 Abs 1 SPG (Rauschtat) kann sich nicht auf die Angabe beschränken, dass sich der Berufungswerber am 7.4.1999 um 14.00 Uhr im Hof eines bestimmten Gebäudes in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe und in diesem Zustand eine Tat begangen hätte, die außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung geahndet worden wäre. Es ist im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu konkretisieren, welche Tat der Berufungswerber beging, die ihm - wäre er zurechnungsfähig gewesen - als Verwaltungsübertretung anzulasten gewesen wäre.