Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des W K L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8.11.2000, GZ.: 15.1 4985/1999, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8.11.2000, GZ.:
15.1 4985/1999, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.4.1999 um 14.00 Uhr in Deutschfeistritz, im Hof des Gebäudes Deutschfeistritz Nr. 32, sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden und in diesem Zustand eine Tat begangen, die außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung geahndet worden wäre. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 83 Abs 1 SPG 1991 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 83 Abs 1 SPG verhängt.
Im rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel führt der Berufungswerber zusammenfassend aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, er habe insbesondere auf keinen Fall bewusst eine Bierflasche auf die Straße geworfen, ebenso sei es unwahr und unrichtig, wie von einer Zeugin behauptet, dass er sein Geschlechtsteil hergezeigt hätte.
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 83 Abs 1 SPG 1991 normiert, dass jemand eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen ist, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde. Diese Bestimmung begründet die sogenannte "Rauschtat", nämlich die Begehung einer Verwaltungsstraftat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Das Tatbild dieser Bestimmung setzt einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand voraus, weiters eine Tathandlung, die als sich in diesem Zustand versetzen, qualifiziert werden kann und zuletzt die Begehung einer Tat im zurechnungsunfähigen Zustand, die im zurechnungsfähigen Zustand als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren wäre. Die Tatbildumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis beschränkt sich lediglich darauf, festzuhalten, dass sich der Berufungswerber in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzte und in diesem Zustand eine Tat begangen hätte, die als Verwaltungsübertretung geahndet worden wäre. Nicht jedoch konkretisiert wurde, welche Tat der Berufungswerber beging, die ihm - wenn er zurechnungsfähig gewesen wäre - als Verwaltungsübertretung angelastet worden wäre.
Dieser Tatvorwurf entspricht daher nicht den Anforderungen des § 44a VStG, demzufolge gefordert ist, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wurde und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Da die mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieser Mängel durch die Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich