§ 83 Abs 1 SPG ist heranzuziehen, wenn sich jemand in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - im konkreten Fall die des § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 - verwirklicht. So war dem Berufungswerber eine Anstandsverletzung wegen Liegens auf dem Gehsteig in stark alkoholisiertem Zustand vorgehalten worden; jedoch hatte dies in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (im Sinne des § 83 Abs 1 SPG) stattgefunden (ärztliches Gutachten im Berufungsverfahren). Ein (schuldbefreiender) Kreislaufkollaps mit Bewußtlosigkeit war nicht vorgelegen.