I. 1. In der Beschwerde vom 8. September 2005 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion F das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 38a Abs 1 SPG richtig bewertet hätten. Der geschiedene Ehemann habe am 24. Juli 2005 eine schwere Körperverletzung und damit einen gefährlichen Angriff gemäß § 16 Abs 2 SPG begangen (Nasenbeinbruch, schmerzhafte Beeinträchtigung des Gehörs). Das Bezirksgericht F habe gegen C F eine einstweilige Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 38 a Abs 6 SPG ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Da die Aufhebung des Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde im Sinne des Art 8 EMRK in die Privatsphäre der gefährdeten Person eingreift, kann diese Person nach § 88 Abs 2 SPG dagegen Beschwerde erheben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen ihren Ex-Gatten wegen Körperverletzung... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 7. April 2005 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die erfolgte Wegweisung am 4. März 2005 und die Verhängung des Betretungsverbotes durch Beamte der Polizeiinspektion T in seinen Rechten verletzt wurde. Die Wegweisung sei auf Grund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, K A, erfolgt. Eine Befragung des Beschwerdeführers sei nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe erstmalig am 8. März 2005 den Beschwerdeführer zu den... mehr lesen...
Rechtssatz: § 38a Abs 6 SPG verpflichtet die Sicherheitsbehörde, die Anordnung eines Betretungsverbotes binnen 48 Stunden zu überprüfen. Die Sicherheitsbehörde kann unter Nutzung der ihr offen stehenden Informationsquellen zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen. In diesem Fall hat sie das Betretungsverbot nach § 38a Abs 6 SPG unverzüglich aufzuheben. Hätte die Sicherheitsbehörde bei einer solchen Überprüfung den Beschwerdeführ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 23.03.2001 gegen 21.00 Uhr in das Haus D. 246 in M. zurückgekehrt, obwohl ihm am 25.07.2000 gegen 05.00 Uhr von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersagt worden sei, in den Schutzbereich M., D., samt der zum Haus gehörenden Einfriedung zurückzukehren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38a Abs 2 iVm § 84 Abs 1 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 begangen und wurde über ... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-440022/13/Gf/Km vom 12.12.2001 Rechtssatz: Bei der Verhängung einer Wegweisung iSd § 38a Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1999 (im Folgenden: SPG), handelt es sich zweifelsfrei um eine - gesetzlich vorgesehene, nämlich: unter bestimmten Voraussetzungen zulässige - Eingriffsmaßnahme in grundrechtlich geschützte Rechtsbereiche. Die Anordnung einer derartigen Maßnahme stellt glei... mehr lesen...