RS UVS Steiermark 2005/08/01 20.3-16

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Rechtssatz

§ 38a Abs 6 SPG verpflichtet die Sicherheitsbehörde, die Anordnung eines Betretungsverbotes binnen 48 Stunden zu überprüfen. Die Sicherheitsbehörde kann unter Nutzung der ihr offen stehenden Informationsquellen zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen. In diesem Fall hat sie das Betretungsverbot nach § 38a Abs 6 SPG unverzüglich aufzuheben. Hätte die Sicherheitsbehörde bei einer solchen Überprüfung den Beschwerdeführer erstmalig zu den Behauptungen der gefährdeten Person (seiner Mutter) einvernommen oder mit den beteiligten Personen ein Gespräch geführt, wäre das Betretungsverbot möglicherweise aufgehoben oder sein räumlicher Bereich eingeschränkt worden. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es im Rahmen einer Beschwerdesache gemäß § 88 Abs 2 SPG, die die Unterlassung der Überprüfung des angeordneten Betretungsverbotes und somit die Verbotsdauer betrifft, nicht mehr möglich, die Überprüfung nach § 38a Abs 6 SPG nachzuholen. So ist das Ergebnis der Überprüfung vom Überprüfungszeitpunkt abhängig; dies hat der Gesetzgeber durch die Gegenwartsform "Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen" eindeutig beabsichtigt. Da das gegenständliche Betretungsverbot ursprünglich zu Recht angeordnet wurde, war es insoweit als rechtswidrig zu erklären, als seine Dauer die gesetzliche Frist von 48 Stunden überstieg.

Schlagworte
Betretungsverbot Dauer Überprüfung Sicherheitsbehörde Nachholbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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