Bei der Verhängung einer Wegweisung iSd § 38a Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1999 (im Folgenden: SPG), handelt es sich zweifelsfrei um eine - gesetzlich vorgesehene, nämlich: unter bestimmten Voraussetzungen zulässige - Eingriffsmaßnahme in grundrechtlich geschützte Rechtsbereiche. Die Anordnung einer derartigen Maßnahme stellt gleichzeitig schon per se eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art.129a Abs.1 Z3 B-VG dar, ohne dass es noch der gesonderten Androhung oder Ausübung physischen Zwanges bedürfte. Dies folgt aus der spezifischen gesetzlichen Konstruktion dieser Maßnahme als ein unmittelbarer, dh. ohne bescheidmäßige Grundlage verfügter behördlicher Eingriff, der gleichzeitig vom Betroffenen zwingend - dh. selbst dann, wenn er sich dieser Anordnung ohne physischen Widerstand fügt - als Verletzung seiner subjektiven Rechtssphäre angesehen werden muss, wobei die Maßnahme als solche bereits im Gesetz detailliert geregelt ist (wie etwa bei einer Festnahme, einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl, einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs.1 VStG, einer vorläufigen Beschlagnahme nach § 39 Abs.2 VStG, oä.).
Im Gegensatz dazu fällt ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs.2 SPG - bzw. (weil diese Bestimmung - geradezu im Gegenteil - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Betretungsverbotes ausdrücklich für unzulässig erklärt) eine dessen ungeachtet dennoch verfügte Zwangsmaßnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - im Ergebnis aus rechtstheoretischer Sicht in die Kategorie jener Zwangsakte, die im Gesetz bloß dem Grunde nach vorgesehen (oder verboten) sind (wie z.B. in § 78 SPG oder in § 7 Abs.1 Oö. PolStG), und bei denen daher im Lichte des Art.129a Abs.1 Z2 B-VG im konkreten Einzelfall jeweils erst geprüft werden muss, ob tatsächlich physischer Zwang ausgeübt oder zumindest angedroht wurde, um solcherart einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Lichte der zitierten Zuständigkeitsnorm bilden zu können.
Davon ausgehend erweist sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde zunächst jedenfalls insoweit als zulässig, als sie sich gegen die (vergleichsweise punktuelle) Wegweisung des Rechtsmittelwerbers aus seiner Wohnung richtet. Hinsichtlich des (auf Dauer angelegten) Betretungsverbotes lässt hingegen schon das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die belangte Behörde insoweit (im Widerspruch zum gesetzlichen Verbot des § 38a Abs.2 erster Satz SPG) Befehls- oder Zwangsgewalt angedroht oder gar ausgeübt hätte, wenn sich dieses insoweit bloß darin erschöpft, dass ihm seitens der Journalbeamtin der belangten Behörde telefonisch untersagt worden sei, "sich der Wohnung zur Abholung persönlicher Gegenstände ohne Beiziehung eines Sicherheitsbeamten" zu nähern; auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist daher insoweit zulässig, als sich diese gegen die Wegweisung des Rechtsmittelwerbers aus seiner Wohnung richtet.
In Bezug auf das unter einem ausgesprochene Betretungsverbot war diese hingegen als unzulässig zurückzuweisen. Es bleibt allerdings in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Rechtsmittelbefugnis des § 88 Abs.2 SPG (sog. "Polizeibeschwerde"; vgl. dazu Grof, Unabhängige Verwaltungssenate, in: R. Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, Wien 2000) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den (formlosen) Ausspruch des Betretungsverbotes und dessen Aufrechterhaltung bis zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.
Gemäß § 38a Abs.1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - wenn auf Grund bestimmter Tatsachen (insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes) anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht - ermächtigt, jenen Menschen, von dem diese Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und aus deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen.
Im gegenständlichen Fall hatten die Sicherheitswachebeamten nach einer getrennten Einvernahme der beiden Streitteile den Eindruck gewonnen, dass die Gattin des Beschwerdeführers frische Schürf- bzw. Kratzwunden am Unterarm aufwies, die ihr vermutlich vom Rechtsmittelwerber im unmittelbar vorangegangenen Streit wegen des bevorstehenden Scheidungstermines zugefügt worden waren. Auf Grund des Gesamtbildes, das sich den einschreitenden Organen bei ihrem Eintreffen in der Wohnung bot - eine verängstigte, weinende und psychisch ausgelaugte Ehefrau -, war diese Annahme auch objektiv betrachtet sehr lebensnah. Es war somit auch nicht unvertretbar, wenn die Beamten iSd § 38a Abs.1 SPG von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff auf die Gesundheit der Gattin des Beschwerdeführers sowie unter dem Aspekt der nicht von vornherein unglaubwürdigen Aussage der Ehegattin, dass es eine Woche zuvor bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe, davon ausgingen, dass ein weiterer derartiger Angriff bevorstand.
Wie sich aus dem Text der zitierten Bestimmung unzweifelhaft ergibt, verlangt das Gesetz (lediglich) eine (vertretbare) Prognoseentscheidung. Hingegen ist es - dem Schutzzweck der Norm als eine unverzügliche Sicherungsmaßnahme im Vorfeld eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO entsprechend - nicht erforderlich, dass die in der Einleitung des § 38a Abs.1 SPG geforderten "bestimmten Tatsachen" zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Sicherheitsorgane bereits mit Sicherheit erwiesen (etwa im Sinne von "rechtskräftig festgestellt") sein müssten. Umgekehrt kann daher allein aus dem Umstand der Verhängung einer Wegweisung aber auch - ungeachtet allenfalls anzutreffender gegenteiliger Praxis - keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene den im Zeitpunkt des Ausspruches der Wegweisung bloß vermuteten gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person damit jeweils auch tatsächlich vorgenommen hat. Lagen damit im Ergebnis aber die von § 38a Abs.1 SPG geforderten Voraussetzungen für eine Wegweisung vor, so erweist sich diese im gegenständlichen Fall auch als rechtmäßig.
Weil die materiellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes mit jenen für eine Wegweisung identisch sind (arg. "unter den Voraussetzungen des Abs.1" in § 38a Abs.2 SPG), gilt das zuvor zur Gefahrenprognose Ausgeführte hier analog. Die einschreitenden Beamten konnten sohin jedenfalls auch vertretbar davon ausgehen, dass die Verhängung eines Betretungsverbotes wegen eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes des Beschwerdeführers auf die Gesundheit seiner Gattin geboten war.
Da der Rechtsmittelwerber nach seinem eigenen Vorbringen bei seinem Cousin problemlos Unterkunft fand - insbesondere wurde kein zusätzlicher finanzieller Aufwand geltend gemacht -, erwies sich diese Maßnahme objektiv besehen offenkundig auch nicht als unverhältnismäßig iSd § 38a Abs.2 zweiter Satz SPG. Die Wohnungsschlüssel wurden dem Beschwerdeführer nicht abgenommen; weiters wurde ihm gestattet, dringend benötigte Gegenstände seines persönlichen Bedarfes mitzuführen (bezüglich der Dokumentenmappe konnte einerseits weder der Beschwerdeführer eine besondere Dringlichkeit dartun noch erwiesen werden, ob ihm die Beamten tatsächlich untersagten, diese mitzunehmen) und ein nochmaliges Betreten seiner Wohnung in Gegenwart eines Sicherheitsorgans hat der Rechtsmittelwerber - wegen des damit verbundenen öffentlichen Aufsehens - selbst abgelehnt.
Insgesamt besehen liegt daher kein Verstoß gegen § 38a Abs.2 SPG vor.
Das noch im Beschwerdeschriftsatz enthaltene Vorbringen, dass die belangte Behörde die in § 38a Abs.6 SPG vorgesehene Überprüfung des Betretungsverbotes innerhalb der 48-Stunden-Frist nicht oder unkorrekt durchgeführt hätte, wurde vom Rechtsmittelwerber in der öffentlichen Verhandlung selbst zurückgezogen. Da die Zustellung der auf § 382b EO gegründeten Einstweiligen Verfügung des BG Wels an den Beschwerdeführer bereits am 24. September 2001, also am vierten Tag des aufrechten Betretungsverbotes, erfolgte, endete dieses Verbot mit jenem Zeitpunkt ex lege; damit wurde im gegenständlichen Fall aber auch die in § 38a Abs.7 SPG normierte Zehntagesfrist offenkundig nicht verletzt.
Das von der belangten Behörde über den Rechtsmittelwerber verhängte Betretungsverbot erwies sich sohin insgesamt besehen als frei von Rechtsirrtum.
Aus allen diesen Erwägungen war daher sowohl die auf Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG gegründete Maßnahmenbeschwerde als auch die auf § 88 Abs.2 SPG fußende Polizeibeschwerde als unbegründet abzuweisen.