RS UVS Steiermark 2006/01/09 20.3-67/2005

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 38 a Abs 6 SPG ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Da die Aufhebung des Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde im Sinne des Art 8 EMRK in die Privatsphäre der gefährdeten Person eingreift, kann diese Person nach § 88 Abs 2 SPG dagegen Beschwerde erheben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Strafanzeige gegen ihren Ex-Gatten wegen Körperverletzung erst einen Tag nach seinem gefährlichem Angriff bei den einschreitenden Polizeibeamten erstattete, berechtigte die Sicherheitsbehörde noch nicht, das gegen den Ex-Gatten angeordnete Betretungsverbot nach § 38 a Abs 6 SPG wegen Nichtbestehens der erforderlichen Voraussetzungen aufzuheben. Vielmehr ist bei einer späten Anzeigenerstattung zu unterscheiden, ob die betroffene Person mit dem Gefährder zwischenzeitig zusammenlebte, obwohl sie die reale Möglichkeit hatte, eine Polizeiintervention zu erwirken, oder ob sich die betroffene Person nach der erlittenen Gewalt deshalb nicht sofort an die Exekutive wandte, weil sie - was oft der Fall ist - unmittelbar nach der Tat dazu noch nicht in der Lage war. So dominieren in der ersten Phase Angst, Verwirrung und Lethargie, weshalb eine Verzögerung der Anzeige von einem Tag gerade ein Indiz für die Schwere der erlittenen Gewalt sein kann (siehe auch Dearing/Haller, Schutz vor Gewalt in der Familie, Juristische Schriftenreihe Band 210, S 117 f). Im konkreten Fall war der Sicherheitsbehörde zum Zeitpunkt der Aufhebung des Betretungsverbotes bekannt, dass bei der gefährdeten Person ein Nasenbeinbruch diagnostiziert wurde, wobei die Behörde auch von der im Krankenhaus festgestellten Perle im Gehörgang Kenntnis erlangen hätte können. Nach diesem Sachverhalt hatte offensichtlich ein Kampf stattgefunden. Somit war die Verursachung der Verletzung durch den Ex-Gatten der gefährdeten Person wesentlich wahrscheinlicher als alle anderen Möglichkeiten, sich auf diese Weise zu verletzen, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung des Betretungsverbotes gegen den Gefährder ausreichend erwiesen war. Bei der Überprüfung des Betretungsverbotes müssen diese Tatsachen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sein. Somit war ein vorangegangener gefährlicher Angriff anzunehmen und lag die Prognose nahe, dass bei einer Rückkehr des Gefährders in die gemeinsame Wohnung ein neuerlicher gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Beschwerdeführerin bevorstehen könnte. Es liegt im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine gewalttätige Person im Familienkreis zu neuerlicher Ausübung von körperlicher Gewalt neigt. Die Aufhebung des Betretungsverbotes und Aushändigung der Wohnungsschlüssel an den Gefährder verletzte daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK.

Schlagworte
Betretungsverbot Aufhebung Familienleben Beweiswürdigung gefährlicher Angriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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