Norm
RATG §2 TP 3Rechtssatz
Gemäß § 2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch nach TP 3 zu honorieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000274Dokumentnummer
JJR_19980715_OLG0009_0070RA00230_98I0000_002