TE OGH 1998/7/15 7Ra230/98i

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk als beisitzende Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H. W***** GesmbH, *****, *****, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** M*****, *****, wegen S 717.- s.A.(Rekursinteresse S 711,12), infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.12.1997, GZ 16 Cga 292/97w-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Zahlungsbefehl wird in seinem Kostenausspruch dahin abgeändert, daß dieser lautet:

"Kosten S 1.122.--(darin enthalten S 187.- USt)."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Rekursverfahrens Barauslagen von S 33,- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten den Betrag von S 717.- s. A. mit der Begründung, aus der Abrechnung 9/1997 hafte eine Überzahlung inkl. bisheriger Spesen im Gesamtausmaß von S 717.- aus.

Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl und bestimmte die Kosten der klagenden Partei gemäß TP 2 RATG mit S 410,88 mit der Begründung, das Kostenmehrbegehren (auf TP 3) sei nicht angemessen, weil eine einfache Klage vorliege.

Gegen die Abweisung des Kostenmehrbegehrens richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung im Sinne einer antragsgemäßen Bestimmung nach TP 3 a [durch Zuspruch des Differenzbetrages von S 711,12]; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß TP 2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch selbst dann nach TP 3 zu honorieren, wenn eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist (Feil, Hajek, Rechtsanwaltskosten, Rz 7 zu TP 3 mwN; vgl. auch OLG Wien vom 14.4.1998, 9 Ra 27/98a).Gemäß TP 2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 römisch eins 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch selbst dann nach TP 3 zu honorieren, wenn eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist (Feil, Hajek, Rechtsanwaltskosten, Rz 7 zu TP 3 mwN; vergleiche auch OLG Wien vom 14.4.1998, 9 Ra 27/98a).

Die Kostenentscheidung war daher insoweit abzuändern, als der klagenden Partei Kosten für die Klage gemäß TP 3A RATG zuzuerkennen waren (Differenzzuspruch von S 711,12 zu den zuerkannten Kosten; Gesamtsumme S 1.122.-).

Auf die Möglichkeit der Überprüfung der Voraussetzungen des § 448 a ZPO durch das Prozeßgericht erster Instanz wird hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 448, a ZPO durch das Prozeßgericht erster Instanz wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 2 ASGG iVm 50, 51 ZPO und § 11 RATG (nur Zuspruch von Barauslagen, wie verzeichnet Kosten einer eingeschriebenen Briefsendung von S 33.-).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 50, 51 ZPO und Paragraph 11, RATG (nur Zuspruch von Barauslagen, wie verzeichnet Kosten einer eingeschriebenen Briefsendung von S 33.-).

Die Entscheidung war gemäß § 11a Abs.2 Z 2 lit.a und b ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu fällen, der sich nur aus drei [Berufs]Richtern zusammensetzt (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes).Die Entscheidung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer 2, Litera und b ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu fällen, der sich nur aus drei [Berufs]Richtern zusammensetzt (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 45 Abs 2 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 45, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00276 07A02308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RA00230.98I.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OLG0009_0070RA00230_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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