RS OGH 1951/11/21 3Ob563/51

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Norm

RATG §3
RATG §13

Rechtssatz

Bei einem Zwischenstreit im Exekutionsverfahren sind die Kosten nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und nicht nach der Höhe der einzutreibenden Forderung zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 563/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 563/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0072233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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