Norm
RATG §3Rechtssatz
Bei einem Zwischenstreit im Exekutionsverfahren sind die Kosten nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und nicht nach der Höhe der einzutreibenden Forderung zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0072233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014