RS OGH 1987/12/9 8Ob671/87, 8Ob626/92

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Norm

RATG §13

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Anwaltskosten richtet sich im Sicherungsverfahren im Zuge eines bereits anhängig gemachten Rechtsstreites nach dem Wert des zu sichernden Anspruches, wie er sich aus dem Hauptprozeß ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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