Entscheidungsgründe: Als Gesellschafter der A***** GmbH (nunmehr: S*****GmbH) erteilte der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag, die Urkunden für die Einbringung seines Einzelunternehmens S***** in die GmbH zu verfassen. Dementsprechend errichtete der Erstbeklagte den Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002, einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom 30. 9. 2002 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 16. 9. 2002. Mit dem Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002 brachte der Klä... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6 Abs4GmbHG §6a Abs4GmbHG §52 Abs1GmbHG §52 Abs6AktG §20 Abs3
Rechtssatz: Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 iVm § 6 Abs 4, §6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, au... mehr lesen...
Begründung: Die Gesellschaft mbH meldete zur Eintragung im Firmenbuch folgendes an: a) Einen Einbringungsvertrag, womit die Einbringung des Mitunternehmeranteils ihres Gesellschafters (dieser ist atypischer stiller Gesellschafter der Gesellschaft mbH) in die Gesellschaft als Sacheinlage der gleichzeitig einzutragenden Kapitalerhöhung vereinbart wurde; b) Den Generalversammlungsbeschluß über die Kapitalerhöhung auf 750.000,-- S Stammkapital sowie dieses Stammkapital; c) Die... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52 Abs6
Rechtssatz: Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals. Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung (wie 6 Ob 14/90). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs6GmbHG §52 Abs6ZPO §577
Rechtssatz: Das Begehren der GmbH gegen den Gesellschafter auf Bareinzahlung des Erhöhungsbetrages ist keine vergleichfähige Rechtssache. Entscheidungstexte 7 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 548/93 Veröff: SZ 66/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Begründung: Die 1978 zum Betrieb eines Elektrohandelsunternehmens gegründete und im Handelsregister des Gerichtes erster Instanz eingetragene Gesellschaft hat seit der Anpassung im Sinne der GmbH-Novelle 1980 ein Stammkapital in der Höhe von 500.000 S. Nach der Erklärung des zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellten Gründungsgesellschafters haben sämtliche vier zu je einem Viertelanteil an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ihre bisherige Stammeinlage von 1... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52 Abs6
Rechtssatz: Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet - entgegen der Ansicht von Reich - Rohrwig, GmbH - Recht, 486 - keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Gesellschafter der Firma B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH waren die Kurt L GesmbH, die Firma B & L KG und der Zweitbeklagte. Geschäftsführer waren die drei Beklagten. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich ursprünglich auf 3 Mio. S. In der Beurkundung Geschäftszahl 5057 beurkundete Dr. Alois H, öffentlicher Notar in S, daß bei der am 16. 7. 1980 im Hause S, F-Straße 46, abgehaltenen Generalversammlung der B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH in S der Proku... mehr lesen...
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B GesmbH (im folgenden Gesellschaft). In der Generalversammlung vom 16. 7. 1980 beschlossen die Gesellschafter, die Kurt L GesmbH, die B Kommanditgesellschaft und Dipl.-Ing. Wolf Dieter L, das Stammkapital von 3 auf 30 Mio. S zu erhöhen und die Gesellschafterin Firma Kurt L GesmbH zur Übernahme des gesamten erhöhten Stammkapitals zuzulassen. Die Kurt L GesmbH übernahm das gesamte erhöhte Stammkapital und verpflichtete sich, diese auf sie entf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcGmbHG §10 Abs4GmbHG §52 Abs6GmbHG §63 Abs3
Rechtssatz: Gibt der Geschäftsführer einer GmbH die nicht den Tatsachen entsprechende Erklärung ab, daß das gesamte erhöhte Stammkapital bar einbezahlt sei und zu seiner Verfügung stehe, entfällt seine Haftung für die volle tatsächlich nicht einbezahlte Summe nur dann, wenn statt Zahlung des erhöhten Stammkapitals eine Aufrechnung mit einer Forderung des Gesellschafters gegen die Ge... mehr lesen...
Am 12. November 1959 schlossen Johann H., Gustav W., Hans P. und Herbert P. einen Vertrag, durch den die Sch.-Lift Gesellschaft m. b. H. in S. gegrundet wurde. Johann H. war mit einer Stammeinlage von 100.000 S und einem Geschäftsanteil von 40%, Gustav W. mit 50.000 S und 20%, Hans P. mit 25.000 S und 10% sowie Herbert P. mit 35.000 S und 30% beteiligt. Die Gesellschaft wurde am 12. April 1960 ins Handelsregister eingetragen. Schon vorher, nämlich mit Abtretungsvertrag und Notariatsak... mehr lesen...
Die Gesellschafter B.-AG. und Marc O. haben mit notariell beurkundetem Beschluß das Stammkapital der A.-Ges. m. b. H. von 4.000.000 S auf 6.000.000 S erhöht, und zwar "durch Verrechnung eines von der Gesellschafterin B.-AG. gewährten Kredites von 1.000.000 S" und durch Heranziehung von 1.000.000 S aus der freien Rücklage und Umwandlung dieser Rücklage in Stammkapital, so daß von dem neuen Stammkapital von 2.000.000 S die B.-AG. 1.980.000 S und Marc O. 20.000 S übernehme, daher das auf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6a Abs1GmbHG §10 Abs2GmbHG §52 Abs6GmbHG §63 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Stammkapitalserhöhung durch Verrechnung einer Forderung eines Gesellschafters und durch Einbeziehung einer freien Rücklage in das Stammkapital. Entscheidungstexte 6 Ob 327/61 Entscheidungstext OGH 04.10.1961 6 Ob 327/61 Veröff: EvBl 1962/685 S 74 = JBl 1962,2... mehr lesen...