Norm
GmbHG §52 Abs6Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet - entgegen der Ansicht von Reich - Rohrwig, GmbH - Recht, 486 - keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060559Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0060OB00014_9000000_001