RS OGH 1993/7/14 7Ob548/93

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

GmbHG §52 Abs6

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals. Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung (wie 6 Ob 14/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060569

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00548_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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