Norm: GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: § 42 Abs 4 GmbHG spricht lediglich davon, dass das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses aufschieben kann, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich se... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind miteinander verheiratet; seit 29. April 2003 ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Ende der 70-iger Jahre war der Kläger einer der Mitinitiatoren eines Bauprojekts. Er war damals auch Prokurist einer Baufirma, die im Bauträgergewerbe tätig war. Die Baufirma sollte das Bauvorhaben als Generalunternehmerin errichten. Es war absehbar, dass eine begleitende Baukontrolle und die Errichtung von mehreren Personalwohnungen notwendig sein würden. Nach Vorst... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann nicht durch §42 Abs 4 GmbHG gesichert werden, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne des §42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach §381 Z2 EO mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, is... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 10,008.000 S beträgt, sind Mag.Ranthild S***** mit einer Stammeinlage von 2,568.800 S, die Otto S***** KG mit einer Stammeinlage von 5,004.000 S und die Ludwig M***** Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von 2,435.200 S. Seit 1991 war die erstgenannte Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. In der außerordentlic... mehr lesen...
Norm: GmbHG §16GmbHG §17 Abs1GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Die sofortige Wirkung der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Generalversammlung der Gesellschafter kann mit einstweiliger Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden. Durch diese wird die Vertretung der Gesellschaft materiell geändert, der neu bestellte Geschäftsführer ist nicht me... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Abstrakte Organisationsunterschiede zwischen Aktiengesellschaft und GmbH vermögen keine konkrete Gefährdung der Gesellschaft aufzuzeigen. Entscheidungstexte 6 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 547/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060322 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Nach § 42 Abs 4 GmbHG ist ein rein vermögensrechtlicher Nachteil unbeachtlich, wenn er nach dem Umfang des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens als geringfügig zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 547/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 547/82 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Erstkläger, die Zweitklägerin Marialena und Dr. Ved N sind Gesellschafter der beklagten Partei. Nach Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich. Der Erstkläger wurde längstens für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt; seine Enthebung sollte nur aus wichtigen Gründen über Beschluß der Gesellschafter... mehr lesen...
Norm: GmbHG idF Nov 1980 §16 Abs3 Satz2GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Auch wenn der angefochtene Beschluß, mit dem einer der beiden Geschäftsführer abberufen worden ist, bereits im Handelsregister durchgeführt worden ist, kann eine einstweilige Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG erlassen werden. Ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung würden dem verbleibenden Geschäftsführer alle Geschäftsführerpflichten allein obliegen. Im Falle der Aufschiebung... mehr lesen...
Norm: GmbHG idF Nov 1980 §16 Abs3 Satz2GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Auch aus der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH kann ein unwiderbringlicher Nachteil im Sinne des § 42 Abs 4 GmbH entstehen, da die Qualitäten eines bestimmten Geschäftsführers von solcher Art sein können, daß durch die Beendigung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ein Umsatzrückgang oder eine Beeinträchtigung des Unternehmensrufes zu befürchten sind. An der Zulässig... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z1EO §381 Z2GmbHG §42 Abs4
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG. Entscheidungstexte 3 Ob 215/60 Entscheidungstext OGH 22.06.1960 3 Ob 215/60 6 Ob 38/18h Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h Vgl; Beisatz: Die Ausführung des angefochtenen Beschlusses wird vermute... mehr lesen...