Vgl; Beisatz: Die Ausführung des angefochtenen Beschlusses wird vermutet und braucht nicht gesondert glaubhaft gemacht zu werden; notwendig ist aber die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft, nicht für den anfechtenden Gesellschafter. (T1) Veröff: SZ 2018/33
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Neben der einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiderbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen. (T2)