RS OGH 2018/4/26 6Ob38/18h, 6Ob119/19x

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Norm

GmbHG §42 Abs4

Rechtssatz

§ 42 Abs 4 GmbHG spricht lediglich davon, dass das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses aufschieben kann, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nach der zitierten Gesetzesstelle nicht ausgeschlossen. Dadurch wird eine gewisse Verstärkung des Unterlassungsgebots bewirkt und dessen exekutive Durchsetzung vereinfacht, weil der Unterlassungstitel damit jedenfalls auch gegen den Geschäftsführer vollstreckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 38/18h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 38/18h
    Veröff: SZ 2018/33
  • 6 Ob 119/19x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
    Auch, Beisatz: Nichts anderes kann für die Verhängung eines Verbots gegen den Liquidator gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132065

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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