Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt ist die von R********** (in der Folge Stifterin) mit Notariatsakt vom 4. 10. 1995 errichtete R********** Privatstiftung (im Folgenden Stiftung) eingetragen. Stiftungszweck ist das Erhalten und Verwalten des der Stiftung gewidmeten Vermögens und die Versorgung der in der Zusatzurkunde genannten natürlichen und juristischen Personen. Nach der zuletzt gültigen Fassung der Stiftungserklärung kann die Stifterin den Widerruf der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Nebenintervenient, der schon seit 1978 oder 1979 mit dem Ehepaar Herbert und Anna S*** in Verbindung gestanden war, schlug diesem aus gewerberechtlichen Erwägungen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor; Herbert S***, hatte nämlich, ohne eine Baumeistergewerbeberechtigung zu besitzen, ein Grabungsunternehmen betrieben. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte ein gewerberechtlich befähigter Geschäftsführer die Baumeisterko... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs3NO §52
Rechtssatz: Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 4 Abs 3 GmbHG bezweckt den Schutz jedes Gesellschafters durch die Beratungspflicht und Belehrungspflicht des Notars sowie den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der öffentlichen Urkunde. Entscheidungstexte 4 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 631/88 Veröff: SZ 61/269 = EvBl 1989/105 S 375 = RdW 1989/127 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs3NO §52
Rechtssatz: Weder § 52 NO noch § 4 Abs 3 GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer GmbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen. Entscheidungstexte 4 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 631/88 Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1008GmbHG §4 Abs3
Rechtssatz: Der Geschäftsherr soll dadurch, dass er in der Vollmacht die Geschäftsgattung oder das einzelne Geschäft angeben muss, darauf besonders hingewiesen werden, dass derart wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind. Entscheidungstexte 7 Ob 655/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 655/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1008GmbHG §4 Abs3
Rechtssatz: Wenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss. Entscheidungstexte 3 Ob 542/77 Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 542/77 ... mehr lesen...