RS OGH 1978/6/7 3Ob542/77, 6Ob119/09g

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Veröffentlicht am 07.06.1978
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Norm

ABGB §1008
GmbHG §4 Abs3

Rechtssatz

Wenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 542/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 542/77
    Veröff: MietSlg 30144/21 = SZ 51/81
  • 6 Ob 119/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 119/09g
    Vgl; Beisatz: Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T1);
    Beisatz: Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. (T2);
    Veröff: SZ 2009/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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