Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Der Geschäftsherr soll dadurch, dass er in der Vollmacht die Geschäftsgattung oder das einzelne Geschäft angeben muss, darauf besonders hingewiesen werden, dass derart wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013