Norm
GmbHG §4 Abs3Rechtssatz
Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059802Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_001