Norm: GmbHG §123StGB §153
Rechtssatz: Wie die Strafbestimmung des § 123 GmbHG zeigt, muß die vorsätzliche falsche Darstellung des Vermögensstandes einer Gesellschaft oder das vorsätzliche Verschweigen einer sich darauf beziehenden Tatsache durch ihre Organe nicht zwangsläufig mit der Schädigung einer GmbH einhergehen. Entscheidungstexte 11 Os 75/89 Entscheidungstext OGH 01.06.1990 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §123StGB §161StGB §309 Abs2
Rechtssatz: Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §123
Rechtssatz: Unter Beauftragten sind Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten oder der Emission von Geschäftsanteilen befaßt sind. Entscheidungstexte 13 Os 166/88 Entscheidungstext OGH 09.02.1989 13 Os 166/88 Eu... mehr lesen...
Norm: GmbHG §123
Rechtssatz: Auch der in § 123 GmbHG aF verwendete Begriff "Rechnungsabschlüsse" umfaßte sowohl die Jahresbilanz als auch die Gewinnrechnung und Verlustrechnung. Entscheidungstexte 9 Os 142/82 Entscheidungstext OGH 07.06.1983 9 Os 142/82 Veröff: SSt 54/46 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: GmbHG §123
Rechtssatz: Nach dieser Gesetzesstelle ist auch eine solche Fehldarstellung der Gesellschaftsgeschäfte strafbar, die den Vermögensstand der Gesellschaft ungünstiger erscheinen läßt, als er tatsächlich ist; ob sie nur den Gesellschaftern oder auch dritten Personen bekannt wird, ist unerheblich. Entscheidungstexte 12 Os 56/63 Entscheidungstext OGH 26.06.1963 12 Os ... mehr lesen...