Norm
GmbHG §123Rechtssatz
Wie die Strafbestimmung des § 123 GmbHG zeigt, muß die vorsätzliche falsche Darstellung des Vermögensstandes einer Gesellschaft oder das vorsätzliche Verschweigen einer sich darauf beziehenden Tatsache durch ihre Organe nicht zwangsläufig mit der Schädigung einer GmbH einhergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060219Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_001