Norm
GmbHG §123Rechtssatz
Unter Beauftragten sind Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten oder der Emission von Geschäftsanteilen befaßt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060235Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0130OS00166_8800000_002