Norm
GmbHG §123Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle ist auch eine solche Fehldarstellung der Gesellschaftsgeschäfte strafbar, die den Vermögensstand der Gesellschaft ungünstiger erscheinen läßt, als er tatsächlich ist; ob sie nur den Gesellschaftern oder auch dritten Personen bekannt wird, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060210Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0120OS00056_6300000_001