Norm: NO §52NO §41 Abs3NO §36a Abs2NO §156 Abs1 Z2NO §156 Abs1 Z3NO §156 Abs2NO §157 Abs1NO §158 Abs1 Z2NO §159 Abs1
Rechtssatz: Keine Vergewisserung über Sprachkenntnis. Keine Strategien zur Bekämpfung von Geldwäscherei. Entscheidungstexte 122 Ds 2/17y Entscheidungstext OLG Graz 31.08.2017 122 Ds 2/17y European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem vom beklagten Notar beurkundeten mündlichen notariellen Testament vom 18. 6. 1999 wurde der Kläger als Testamentserbe des am 30. 5. 2000 verstorbenen Dr. Walter R***** sen. eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war für den Erblasser ein einstweiliger Sachwalter bestellt gewesen. Der Kläger gab aufgrund des Testaments eine Erbserklärung ab, der Sohn des Erblassers eine solche aufgrund des Gesetzes. Dem Kläger wurde für den Erbrechtsstreit d... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cAußStrG §261NO §52 ff
Rechtssatz: Der in ein schriftliches vom Notar errichtetes Testament vor Zeugen aufgenommenen Klammerausdruck "das ist der außerordentliche Sohn von mir, Karl H" stellt kein Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 163 c ABGB dar, da die Formerfordernisse des § 261 AußStrG nicht erfüllt sind. Entscheidungstexte 7 Ob 1576/94 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs3NO §52
Rechtssatz: Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat. ... mehr lesen...
Norm: NO §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Notars, in einer gemeinsamen persönlichen Vorbesprechung mit den Parteien deren Willen zu erforschen, sie zu belehren und zu beraten wird nicht dadurch beseitigt, daß der Rechtsanwalt die Vertragsparteien belehrt und auf Geschäftsfähigkeit untersucht haben werde, darf sich der Notar nicht verlassen. Entscheidungstexte 4 Ob 631/88 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: NO §52
Rechtssatz: § 52 NO dient dem Schutz der Allgemeinheit nur in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Der Dritte kann infolgedessen nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, den er auch Grund dieses - enttäuschten - Vertrauens erlitten hat, nicht aber auch des aus anderen Gründen eingetretenen Schadens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: NO §52
Rechtssatz: Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die ein Notar - insbesondere in Form eines Notariatsaktes - beurkundet hat, ist aber gerade im Hinblick auf § 52 NO gerechtfertigt, der dem Notar besondere Pflichten zur Prüfung aller Gültigkeitsvoraussetzungen auferlegt. Entscheidungstexte 4 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4... mehr lesen...
Norm: NO §52
Rechtssatz: § 52 NO trägt dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm möglich... mehr lesen...
Norm: GmbHG §4 Abs3NO §52
Rechtssatz: Weder § 52 NO noch § 4 Abs 3 GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer GmbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen. Entscheidungstexte 4 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 631/88 Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §182bBGB §1767NO §52
Rechtssatz: Der Verfasser eines Adoptionsvertrages ist zur Belehrung über alle erbrechtlichen Folgen verpflichtet. Veröff: VersR 1972/882 = AnwBl 1973,75 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103117 Dokumentnummer JJR_19720502_AUSL000_0060ZR00193_7000000_001 mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Juni 1949 schlossen sich der Kläger und zwei andere Personen zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen. Bei der am 30. August 1949 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter wurde einstimmig beschlossen, daß jedem der Gesellschafter eine teilweise Abtretung seines Geschäftsanteiles ohne weitere Zustimmung der übrigen Gesellschafter gestattet sei. Am 24. Jänner 1950 wurde die Gesellschaft auf Grund des Gesellschaf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §79NO §52 ffNO §76 Abs1NZwG allg
Rechtssatz: Ein Notariatsakt unterscheidet sich seinem Inhalt nach von der notariellen Beurkundung dadurch, daß in ihm Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte (§ 52 NO) beurkundet werden, während die Niederschrift die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, zum Gegenstande hat. Wenngleich al... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 DNO §5 Abs2NO §52NO §68 Abs1 litc
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Notariatsaktes über eine Schuldurkunde und Pfandbestellungsurkunde hat der Notar auch zu prüfen, ob der Darlehensnehmer wirklich Eigentümer der von ihm verpfändeten Liegenschaft ist. Wird ihm dabei ein Grundbuchsauszug, in dem der Name der Darlehensnehmerin als Grundeigentümerin aufscheint, vorgewiesen, besteht zu weiteren Nachforschungen, etwa zu einem Verlange... mehr lesen...