Norm
NO §52Rechtssatz
§ 52 NO trägt dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071167Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_007