Norm
NO §52Rechtssatz
Die Pflicht des Notars, in einer gemeinsamen persönlichen Vorbesprechung mit den Parteien deren Willen zu erforschen, sie zu belehren und zu beraten wird nicht dadurch beseitigt, daß der Rechtsanwalt die Vertragsparteien belehrt und auf Geschäftsfähigkeit untersucht haben werde, darf sich der Notar nicht verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071163Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_006