Norm
NO §52Rechtssatz
§ 52 NO dient dem Schutz der Allgemeinheit nur in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Der Dritte kann infolgedessen nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, den er auch Grund dieses - enttäuschten - Vertrauens erlitten hat, nicht aber auch des aus anderen Gründen eingetretenen Schadens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011