Norm
NO §1Rechtssatz
Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045070Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0010OB00282_7000000_001