Entscheidungen zu § 138 Abs. 4 NO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/27 99/10/0258

Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit einem bei der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 8. April 1997 eingelangten Schreiben eine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 2 der Notariatsordnung (NO) mit der Behauptung, der öffentliche Notar Dr. H. habe seine Pflicht, auf einen Abtretungsvertrag seine Unterschrift zu setzen, verletzt und die von den Beteiligten schon unterfertigte Vertragsurkunde vernichtet und dadurch die Errichtung eines Notariatsakt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.03.2000

RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0258

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §138 Abs1;NO 1871 §138 Abs4;
Rechtssatz: Zu § 138 Abs 4 NO hat der VfGH in seinem E VfSlg 8570 ausgesprochen, dass diese Regelung auch den Fall erfasst, dass strittig ist, ob einer angefochtenen Erledigung der Notariatskammer Bescheidcharakter zukommt und dass nach § 138 Abs 4 NO in jenen Fällen, in denen die Notariatskammer das Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.2000

RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0258

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §138 Abs1 Z1;NO 1871 §138 Abs1 Z2;NO 1871 §138 Abs4;
Rechtssatz: Die Zurückweisung einer Berufung (hier: die durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichtes erfolgte Zurückweisung einer Berufung gegen ein Schreiben der Notariatskammer) stellt keine Abänderung einer unterinstanzlichen Entscheidung dar. Insbesondere wird damit nicht - was der VfGH in seinem E VfSlg 8570 offen lässt ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.2000

RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0258

Index: 27/02 Notare40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;NO 1871 §138 Abs1;NO 1871 §138 Abs4;
Rechtssatz: § 138 Abs 1 NO sieht einen zweistufigen Instanzenzug vor. Damit soll erreicht werden, dass eine Erledigung einer Behörde durch eine weitere, davon verschiedene Behörde überprüft werden kann. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn eine Erledigung einer Behörde von einer anderen darauf hin überprüft wird, o... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.2000

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