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27/02 NotareNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 138 Abs 1 NO sieht einen zweistufigen Instanzenzug vor. Damit soll erreicht werden, dass eine Erledigung einer Behörde durch eine weitere, davon verschiedene Behörde überprüft werden kann. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn eine Erledigung einer Behörde von einer anderen darauf hin überprüft wird, ob diese Erledigung einen Bescheid darstellt oder nicht. Auch in diesem Fall wird die überprüfende Behörde nicht als erste Instanz tätig, sondern schreitet im Instanzenzug ein. Dies ergibt sich auch ganz deutlich aus § 138 Abs 4 NO, der bestimmt, dass verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) jene Stelle zurückzuweisen hat, DIE ALS ERSTE INSTANZ ENTSCHIEDEN hat. § 138 Abs 4 NO erfasst, wie der VfGH in dem E VfSlg 8570 ausgeführt hat, auch jene Fälle, in denen strittig ist, ob einer angefochtenen Erledigung der Notariatskammer Bescheidcharakter zukommt. Wenn nun § 138 Abs 4 NO anordnet, dass auch solche Berufungen (Beschwerden) von jener Stelle zurückzuweisen sind, die als erste Instanz entschieden hat, dann zeigt dies mit aller Deutlichkeit, dass als erste Instanz in diesen Fällen jene Stelle, nämlich die Notariatskammer, gemeint ist, die jene Erledigung getroffen hat, deren Bescheidcharakter fraglich ist. Entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes über ein Rechtsmittel gegen eine solche Erledigung, dann wird er nicht als erste Instanz tätig, sondern als Rechtsmittelbehörde.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100258.X01Im RIS seit
19.06.2001