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27/02 NotareNorm
NO 1871 §138 Abs1;Rechtssatz
Zu § 138 Abs 4 NO hat der VfGH in seinem E VfSlg 8570 ausgesprochen, dass diese Regelung auch den Fall erfasst, dass strittig ist, ob einer angefochtenen Erledigung der Notariatskammer Bescheidcharakter zukommt und dass nach § 138 Abs 4 NO in jenen Fällen, in denen die Notariatskammer das Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes vorgelegt und damit - gleichgültig ob das auch in ihrer Absicht gelegen war - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keinen Anlass zur Zurückweisung wegen Verspätung oder Unzulässigkeit finde, auch der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht gehindert sei, eine Zurückweisung des Rechtsmittels auszusprechen. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100258.X03Im RIS seit
19.06.2001