RS Vwgh 2000/3/27 99/10/0258

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §138 Abs1 Z1;
NO 1871 §138 Abs1 Z2;
NO 1871 §138 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung (hier: die durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichtes erfolgte Zurückweisung einer Berufung gegen ein Schreiben der Notariatskammer) stellt keine Abänderung einer unterinstanzlichen Entscheidung dar. Insbesondere wird damit nicht - was der VfGH in seinem E VfSlg 8570 offen lässt - eine in der Vorlage des Rechtsmittels durch die Notariatskammer an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zum Ausdruck kommende ENTSCHEIDUNG der Notariatskammer abgeändert. § 138 Abs 1 Z 2 NO stellt ausdrücklich auf eine Abänderung von in § 138 Abs 1 Z 1 NO genannten Bescheiden der Notariatskammer ab. Einen Bescheid aber stellt die in der Vorlage des Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, nicht dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100258.X02

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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