Norm: AktG §95AktG §99GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und den "stärker geforderten" Mitgliedern der Geschäftsführung bei deren "größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissensbereichund Erfahrungsbereich" bestehen. Man muss anerkennen, dass Vorbildung, Kenntnisse und E... mehr lesen...
Norm: AktG §95AktG §99
Rechtssatz: Wenn auch ein Aufsichtsratsmitglied dem Vorstand keine Weisungen erteilen kann, muß er doch Mängel der Geschäftsführung beanstanden und die erforderlichen Ratschläge erteilen. Reicht diese Maßnahme nicht aus, hat der Aufsichtsrat anzuordnen, daß der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (§ 95 Abs 5 AktG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §95AktG §99KWG 1939 §1
Rechtssatz: Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk... mehr lesen...
Norm: AktG §95GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen. Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 1 Ob 144/01k Entsc... mehr lesen...
Norm: AktG §95AktG §99
Rechtssatz: Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles verlangen kann. Er muß in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Au... mehr lesen...
Norm: AktG §95AktG §99
Rechtssatz: Art und Umfang der Haftung der Aufsichtsratmitglieder einer Aktiengesellschaft ist im Weg der Auslegung der Vorschriften, die die Aufgaben des Aufsichtsrates und seine Stellung im Verhältnis zum Vorstand ordnen, zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 ... mehr lesen...