RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76

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Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

AktG §95
AktG §99

Rechtssatz

Wenn auch ein Aufsichtsratsmitglied dem Vorstand keine Weisungen erteilen kann, muß er doch Mängel der Geschäftsführung beanstanden und die erforderlichen Ratschläge erteilen. Reicht diese Maßnahme nicht aus, hat der Aufsichtsrat anzuordnen, daß der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (§ 95 Abs 5 AktG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049305

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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