Norm
AktG §95Rechtssatz
Wenn auch ein Aufsichtsratsmitglied dem Vorstand keine Weisungen erteilen kann, muß er doch Mängel der Geschäftsführung beanstanden und die erforderlichen Ratschläge erteilen. Reicht diese Maßnahme nicht aus, hat der Aufsichtsrat anzuordnen, daß der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (§ 95 Abs 5 AktG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049305Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_015