Norm
AktG §95Rechtssatz
Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk fordert (§ 140 AktG). Auf fehlende juristische Kenntnisse kann er sich nicht berufen. Er muß selbst über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfügen, um die bei dem betreffenden Bankunternehmen üblichen Deckungsgeschäfte, zB die obligatorischen und sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Hypothek, beurteilen zu können; anderenfalls muß er die Annahme dieser Funktion ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049342Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_017