RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 9Ob58/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

AktG §95
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

Rechtssatz

Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Vgl auch; Beisatz: Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. (T1); Veröff: SZ 2002/26
  • 8 Ob 262/02s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 262/02s
    Beis wie T1
  • 9 Ob 58/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 58/11m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049302

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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