Norm: AktG §84 Abs3 Z6GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Sowohl bei der AG als auch beider GmbH beginnt das Zahlungsverbot grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz und nicht unter Umständen erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Entscheidungstexte 6 Ob 164/16k Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 164/16k Veröff: SZ 2017/103 ... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs3 Z6GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des § 84 Abs 3 Z 6 AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus? oder Absonderungs- oder Aufr... mehr lesen...
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs2AktG §84 Abs3
Rechtssatz: Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist. ... mehr lesen...