Norm
AktG §84 Abs2Rechtssatz
Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020