Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin war seit 1. Juli 1994, die Zweitklägerin seit 2. Jänner 1995 bei der beklagten Partei als Verkäuferin beschäftigt. Gegen die Kündigung der Klägerinnen erhob der Betriebsrat Widerspruch. Auf deren Arbeitsverhältnisse war eine Betriebsvereinbarung anwendbar, die unter anderem folgende Bestimmung enthielt: "III. Sonstiges: 3. Bei einem ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung wird die Kündigung nicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte vertreibt Rechtsschutzversicherungen. Der Kläger ist bei ihr seit 1. 5. 1977 als Angestellter beschäftigt. Er war ursprünglich im Innendienst tätig, wobei er in den letzten Jahren vor seiner Versetzung als Assistent des Vorstandsdirektors der Beklagten arbeitete. Vom Vorstandsdirektor wurde er mit einzelnen Tätigkeiten im Außendienst (Verkauf) zusätzlich betraut und bezog dafür neben seinem Gehalt eine Erfolgsvergütung, die in den Gehaltszetteln... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo5AktG §74 Abs2AktG §95 Abs5AktG §97ArbVG §2 Abs2ArbVG §105ArbVG §106KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9
Rechtssatz: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 30.8.1984, auf dem ihre Unterschrift notariell beglaubigt ist, gab die Geschäftsführerin der Firma 'A Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H.', Anna B, dem Registergericht bekannt, daß sie mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführung dieser Firma zurücklege und daher nicht mehr als Geschäftsführerin tätig sei. Mit Beschluß vom 11.10.1984 teilte das Registergericht den beiden Gesellschaftern dieser Firma, Josef C und Josef D, dies mit und forderte sie auf,... mehr lesen...
Norm: AktG §74 Abs2GmbHG §15aGmbHG §20 Abs2
Rechtssatz: Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG (ähnlich § 74 Abs 2 AktG und § 82 Abs 1 dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016AktG §74 Abs2StGB §153
Rechtssatz: Weder eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis noch ein Vertretungsmißbrauch durch den Vorstand kann grundsätzlich seitens der Aktiengesellschaft einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Dritte darum wußte oder hätte wissen müssen. Entscheidungstexte 7 Ob 46/75 Entscheidungstext OGH 16.05.1975 7 Ob ... mehr lesen...