Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Weder eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis noch ein Vertretungsmißbrauch durch den Vorstand kann grundsätzlich seitens der Aktiengesellschaft einem Dritten gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Dritte darum wußte oder hätte wissen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019708Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0070OB00046_7500000_001