RS OGH 1985/11/21 6Ob31/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

AktG §74 Abs2
GmbHG §15a
GmbHG §20 Abs2

Rechtssatz

Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG (ähnlich § 74 Abs 2 AktG und § 82 Abs 1 dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 6 Ob 31/85
    Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049353

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0060OB00031_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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