Norm
AktG §74 Abs2Rechtssatz
Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG (ähnlich § 74 Abs 2 AktG und § 82 Abs 1 dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049353Dokumentnummer
JJR_19851121_OGH0002_0060OB00031_8500000_001