Norm: AktG §17AktG §62
Rechtssatz: Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 28/13f Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f Veröff: SZ 2013/47 ... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Für die Qualifikation der tatsächlich ausgegebenen Urkunden kommt es nicht auf die Motive und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaftsorgane, sondern auf den objektiv in Erscheinung getretenen Kreationsakt an. In gleicher Weise hängt die Qualifikati... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Ein Aktionär, der sich gegenüber der Gesellschaft mit der Ausfolgung von bloß vorläufigen Urkunden über seine Mitgliedschaftsrechte zufrieden gegeben haben mag, kann nach der Ausgabe "endgültiger" Urkunden in Form von Aktien nicht darauf beschränkt werden, sich weiterhin mit Zwischenscheinen - und... mehr lesen...
Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft. Nach § 5 der bisherigen Satzungen sollten die Aktien auf den Inhaber lauten. Das Grundkapital von 15.000.000 S war in 15.000 Stück Aktien zu je 1000 S eingeteilt. Der Kläger besitzt für seine Geschäftsanteile den Zwischenschein Nr. 2 über sieben voll eingezahlte Aktien. Mit Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Mai 1966 wurde der genannte § 5 der Satzungen derart abgeändert, daß die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragu... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §62AktG 1965 §145AktG 1965 §147AktG 1965 §195
Rechtssatz: Eine nachträgliche Satzungsänderung: a) auf Vinkulierung von Namensaktien; b) auf Vereinigung von Aktien, ohne daß es sich um eine Kapitalsherabsetzung handelt; bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Dem diesbezüglich überstimmten Aktionär steht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offen. Entscheidu... mehr lesen...