Norm
AktG 1965 §8Rechtssatz
Ein Aktionär, der sich gegenüber der Gesellschaft mit der Ausfolgung von bloß vorläufigen Urkunden über seine Mitgliedschaftsrechte zufrieden gegeben haben mag, kann nach der Ausgabe "endgültiger" Urkunden in Form von Aktien nicht darauf beschränkt werden, sich weiterhin mit Zwischenscheinen - und damit entgegen der Satzung mit Namenspapieren - zu begnügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049274Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_003