Norm
AktG 1965 §62Rechtssatz
Eine nachträgliche Satzungsänderung:
a) auf Vinkulierung von Namensaktien;
b) auf Vereinigung von Aktien, ohne daß es sich um eine Kapitalsherabsetzung handelt;
bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Dem diesbezüglich überstimmten Aktionär steht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021