Norm
AktG 1965 §8Rechtssatz
Für die Qualifikation der tatsächlich ausgegebenen Urkunden kommt es nicht auf die Motive und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaftsorgane, sondern auf den objektiv in Erscheinung getretenen Kreationsakt an. In gleicher Weise hängt die Qualifikation der Urkunden nicht davon ab, ob ein Aktienbuch geführt und darin ordnungsgemäße Eintragungen vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049268Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_002