Norm
AktG §52Rechtssatz
Bei einem "downstream merger" wird die für den Erwerb der Gesellschaft (der Anteile an ihr) aufgenommene Verbindlichkeit an diese selbst übertragen, ohne daß dieser Verbindlichkeit ein Aktivum gegenübersteht. Die Tochtergesellschaft übernimmt die Finanzierung ihres eigenen Erwerbes. Der Auffassung, daß bei einer der Sicherheitenbestellung nachfolgenden Fusion kein Begünstigter mehr vorhanden sei und damit auch kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliege, ist für den Fall von downstream mergers entgegenzuhalten, daß sich die Gesellschafter der Erwerbsgesellschaft die Bestellung anderer Sicherheiten erspart haben und daher auch noch nach Durchführung des (der) downstream mergers als (mittelbar) Begünstigte verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105539Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_009