RS OGH 1996/6/25 4Ob2078/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AktG §52
GmbHG §76 Abs1
GmbHG §82

Rechtssatz

Bei einem "downstream merger" wird die für den Erwerb der Gesellschaft (der Anteile an ihr) aufgenommene Verbindlichkeit an diese selbst übertragen, ohne daß dieser Verbindlichkeit ein Aktivum gegenübersteht. Die Tochtergesellschaft übernimmt die Finanzierung ihres eigenen Erwerbes. Der Auffassung, daß bei einer der Sicherheitenbestellung nachfolgenden Fusion kein Begünstigter mehr vorhanden sei und damit auch kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliege, ist für den Fall von downstream mergers entgegenzuhalten, daß sich die Gesellschafter der Erwerbsgesellschaft die Bestellung anderer Sicherheiten erspart haben und daher auch noch nach Durchführung des (der) downstream mergers als (mittelbar) Begünstigte verbleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Veröff: SZ 69/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105539

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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