Norm
AktG §52Rechtssatz
§ 52 AktG verbietet die Rückgewähr von Einlagen. Das deutsche Aktiengesetz enthält eine sinngleiche Vorschrift. Nach § 57 Abs 1 dAktG dürfen den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Sowohl das österreichische als auch das deutsche Aktienrecht schützen damit im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und der Aktionäre das gesamte Vermögen der Aktiengesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105533Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_003