Begründung: Die Proponenten Klaus B***** und Rainer Maria K***** fassten gemeinsam den Entschluss, die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur als Klägerin bezeichnet) zu gründen, und hinterlegten am 21. 12. 2005 gemäß § 1 Abs 4 Parteiengesetz die Satzung der Klägerin beim Bundesministerium für Inneres. Die Proponenten Klaus B***** und Rainer Maria K***** fassten gemeinsam den Entschluss, die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur als Klägerin bezeichnet) zu gr... mehr lesen...
Norm: AktG §21AktG §34
Rechtssatz: Die Voraktiengesellschaft wird durch den Vorstand der Aktiengesellschaft vertreten. Entscheidungstexte 2 Ob 65/08k Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 65/08k Veröff: SZ 2008/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123385 Im RIS seit 10.05.2... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unstrittig ist, daß die von den beklagten Parteien gegründete GmbH weder zur Eintragung gelangt ist noch in absehbarer Zeit eingetragen werden soll. Es steht aber fest, daß der Erstbeklagte namens der beabsichtigten "P***** M***** HandelsgesmbH" Geschäfte getätigt hat. Unterbleibt die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch entweder - wie im vorliegenden Fall - überhaupt oder wird nur ein ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die G***** Aktiengesellschaft (in der Folge kurz AG) wurde am 31.10.1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Nach dem Inhalt des Protokolls über die Versammlung der Gründer der AG vom 24.10.1990 traten als Gründer zwei vom Kläger verschiedene Personen, der Kläger hingegen als künftiges Vorstandsmitglied auf. Das Grundkapital von 1 Mio S sollte von den beiden Gründern durch Übernahme von Aktien im Nennbetrag von je S 500.000 aufgebracht werden. Bei ... mehr lesen...
Norm: AktG §34
Rechtssatz: Ist die Satzung der Aktiengesellschaft schon festgestellt, der Gründungsvertrag also errichtet, sind die Gründer einander schon von diesem Zeitpunkt an gesellschaftsrechtlich verpflichtet; sie und die bestellten Gesellschaftsorgane sind verhalten, alles zur Entstehung der Aktiengesellschaft Erforderliche zu tun. Dieses Gesellschaftsverhältnis wird bei der Gründung einer Aktiengesellschaft als Voraktiengesellschaft bez... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Für die Qualifikation der tatsächlich ausgegebenen Urkunden kommt es nicht auf die Motive und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaftsorgane, sondern auf den objektiv in Erscheinung getretenen Kreationsakt an. In gleicher Weise hängt die Qualifikati... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Ein Aktionär, der sich gegenüber der Gesellschaft mit der Ausfolgung von bloß vorläufigen Urkunden über seine Mitgliedschaftsrechte zufrieden gegeben haben mag, kann nach der Ausgabe "endgültiger" Urkunden in Form von Aktien nicht darauf beschränkt werden, sich weiterhin mit Zwischenscheinen - und... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IAktG §34
Rechtssatz: Neben der Schuldübernahme im Sinn des § 34 Abs 2 AktG durch welche die Personen, die vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen gehandelt haben, von der Haftung frei werden, gibt es auch einen kumulativen Betritt der Aktiengesellschaft zu Verpflichtungen solcher Personen; er ist auch konkludent (§ 863 ABGB) möglich. Dabei wird im Fall einer Interessenkollision nunmehriger Vorstandsmitglieder, die ... mehr lesen...
Norm: AktG §34
Rechtssatz: (Zum AHGB) Die Unterfertigung des Prospektes (Exposes) über eine zu gründende Aktiengesellschaft bewirkt an sich noch keine Haftung nach Art 211 Abs 2 AHGB der eine werktätige Beteiligung an Rechtsgeschäften voraussetzt. Die Haftung nach jener Gesetzesstelle ist ausgeschlossen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft das Inslebentreten der Aktiengesellschaft zur Voraussetzung hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...